Gesetz - LuftFzgG
Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
§ 58
Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des Registerpfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, daß der Gläubiger das Registerpfandrecht aufgibt.

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