Gesetz - LuftGerPV
Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (Artikel 2 der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Entwicklung, Zulassung, Herstellung und Instandhaltung von Luftfahrtgerät)
§ 13 Instandhaltungsbetrieb
(1) Ein Instandhaltungsbetrieb für Luftfahrtgerät wird vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Anhangs II (Teil-145) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 vorliegen.
(2) Das Luftfahrt-Bundesamt kann auf Antrag im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten einem Instandhaltungsbetrieb die Befugnis erteilen, bestimmte Instandhaltungen und Änderungen durchzuführen, zu deren Durchführung er aufgrund seiner Genehmigung nach Absatz 1 nicht berechtigt ist, wenn die erforderlichen technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen weitgehend vorhanden sind. Die Befugnis kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht nur vorübergehend weggefallen sind.
















