Gesetz - LuftGerPV
Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (Artikel 2 der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Entwicklung, Zulassung, Herstellung und Instandhaltung von Luftfahrtgerät)
§ 15 Nachprüfung in Zeitabständen
(1) Bei dem zum Verkehr zugelassenen Luftfahrtgerät wird in Zeitabständen von 12 Monaten in einer umfassenden Nachprüfung festgestellt, ob es noch lufttüchtig ist und den im zugehörigen Gerätekennblatt enthaltenen Angaben entspricht (Jahresnachprüfung).
(2) Die nach § 2 Abs. 1 zuständige Stelle kann aufgrund betrieblicher oder neuer technischer Entwicklungen von Absatz 1 abweichende Fristen festlegen und im Einzelfall kurzfristige Verlängerungen gewähren. In begründeten Fällen kann der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes einzelne Bauteile sowie Rettungs- und Schleppgeräte für Luftsportgeräte im Einzelfall oder allgemein von der Nachprüfpflicht befreien.
















