Gesetz - LuftGerPV
Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (Artikel 2 der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Entwicklung, Zulassung, Herstellung und Instandhaltung von Luftfahrtgerät)
§ 16 Nachprüfung bei der Instandhaltung und Änderung des Luftsportgeräts
(1) Bei der Wartung des Luftfahrtgeräts und kleinen Änderungen nach den Bestimmungen der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät wird die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten nachgeprüft.
(2) Bei der Überholung des Luftfahrtgeräts sowie bei großen Reparaturen und großen Änderungen nach den Bestimmungen der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät wird die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts und die Übereinstimmung mit den im zugehörigen Gerätekennblatt enthaltenen Angaben nachgeprüft.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet