Gesetz - LuftGerPV
Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (Artikel 2 der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Entwicklung, Zulassung, Herstellung und Instandhaltung von Luftfahrtgerät)
§ 17 Angeordnete Nachprüfung
Die nach § 2 Abs. 1 zuständige Stelle kann jederzeit eine Nachprüfung anordnen, wenn beim Betrieb des zugelassenen Luftfahrtgeräts Mängel festgestellt werden, die seine Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, oder begründete Zweifel an der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts bestehen. Das gleiche gilt für die demselben Muster nachgebauten Luftfahrtgeräte, wenn zu vermuten ist, daß Mängel auch bei diesen bestehen.
















