Gesetz - LuftGerPV
Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (Artikel 2 der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Entwicklung, Zulassung, Herstellung und Instandhaltung von Luftfahrtgerät)
§ 2 Zuständige Stellen
(1) Für die Prüfung der Lufttüchtigkeit des musterzulassungspflichtigen Luftfahrtgeräts ist die nach § 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Erteilung der Musterzulassung zuständige Stelle zuständig. Für die Prüfung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassung-Ordnung ist der Hersteller zuständig.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Stellen können zur Durchführung
1.
der Musterprüfung
Entwicklungsbetriebe nach den Bestimmungen des § 9;
2.
der Stückprüfung und der Prüfungen in einem Qualitätsmanagement-System
Herstellungsbetriebe nach den Bestimmungen der § 9 und 10 Abs. 3,
3.
der Instandhaltungsprüfungen oder der Nachprüfungen
Instandhaltungsbetriebe nach § 13, luftfahrttechnische Betriebe nach § 18 oder Herstellungsbetriebe nach § 19
genehmigen. Der genehmigte Betrieb hat die ihm mit der Genehmigung übertragenen Prüfaufgaben dem genehmigten Umfang und Verfahren entsprechend durchzuführen.

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