Gesetz - 2. DVLuftPersV
Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)
Anlage 17F Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern
(zu § 20)

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