Gesetz - 2. DVLuftPersV
Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)
§ 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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