Gesetz - 2. DVLuftPersV
Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)
§ 7 Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 deutsch
(zu § 5 LuftPersV)
(zu § 5 LuftPersV)
(1) In der theoretischen Ausbildung sind die Kenntnisse gemäß Anlage 4A zu vermitteln.
(2) In der Flugausbildung sind die in Anlage 4B festgelegten Übungen durchzuführen.
(3) Die theoretische Prüfung ist gemäß JAR-FCL 1.130 deutsch durchzuführen.
(4) Der Bewerber hat eine praktische Prüfung gemäß JAR-FCL 1.135 deutsch abzulegen.