Gesetz - LuftPersVDV 3
Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung Luftfahrtpersonal
§ 1 Geltungsbereich
Diese Durchführungsverordnung enthält Ausführungsbestimmungen zum Nachweis von Sprachkenntnissen durch Dokumente gemäß § 125 Absatz 2 Satz 5 und Prüfungen gemäß Absatz 4 Satz 6 der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch die Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3536) geändert worden ist, und zur Aufsicht gemäß § 125a Absatz 2 Satz 3 der Verordnung über Luftfahrtpersonal über Stellen, die für die Abnahme von Sprachprüfungen zum Nachweis von Sprachkenntnissen berechtigt sind.

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