Gesetz - LuftPersVDV 3
Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung Luftfahrtpersonal
§ 2 Dokumente zum Nachweis von Sprachkenntnissen
(1) Als Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 6 gemäß Anlage 3 zu § 125 der Verordnung über Luftfahrtpersonal müssen Dokumente vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller berechtigt ist, den Sprechfunkverkehr bei einer Boden- oder Luftfunkstelle in der entsprechenden Sprache durchzuführen und dass
a)
die entsprechende Sprache seine Muttersprache ist,
b)
die Sprachkenntnisse im Rahmen einer abgeschlossenen sprachberuflichen Ausbildung im Sinne des Absatzes 3 erworben wurden,
c)
der Antragsteller infolge einer Tätigkeit im Rahmen der Aufgaben des Flugsicherungspersonals einen Nachweis über entsprechende Sprachkenntnisse erbracht hat und über einen entsprechenden Eintrag in einer Lizenz gemäß § 15 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1931), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3972) geändert worden ist, verfügt oder
d)
eine Luftfahrtbehörde eines Mitgliedstaates der ICAO dem Antragsteller Sprachkenntnisse in der entsprechenden Sprache entsprechend der Stufe 6 gemäß Anlage 3 zu § 125 der Verordnung über Luftfahrtpersonal oder gleichwertige Sprachkenntnisse in eine Lizenz zum Führen von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007, das zuletzt durch das Gesetz vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, eingetragen oder auf einem gesonderten Dokument bescheinigt hat.
(2) Die Muttersprache kann durch die Vorlage von Dokumenten nachgewiesen werden, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller
1.
die entsprechende Sprache in der frühen Kindheit ohne formalen Unterricht als Erstsprache erlernt hat und
2.
mindestens acht der ersten zwölf Lebensjahre in einem Land verbracht hat, in dem die entsprechende Sprache als Amtssprache verwendet wird.
Ersatzweise kann statt dieser Dokumente eine schriftliche Beurteilung eines vom Luftfahrt-Bundesamt für die Feststellung der Muttersprache anerkannten Sprachprüfers vorgelegt werden, der mit dem Antragssteller ein Gespräch in der Muttersprache geführt hat.
(3) Dokumente über eine abgeschlossene sprachberufliche Ausbildung werden anerkannt, wenn aus diesen Dokumenten hervorgeht, dass
1.
die Ausbildung an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Lehreinrichtung im Ausland erfolgt ist,
2.
die Ausbildung mindestens drei Jahre gedauert hat und
3.
die Sprechfertigkeit und das Hörverständnis des Antragstellers von anderen Ausbildungsinhalten getrennt geprüft und mindestens mit „gut“ bewertet wurde oder mindestens 75 von 100 Bewertungseinheiten erreicht wurden.

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