Gesetz - LuftVO
Luftverkehrs-Ordnung
§ 32 Flüge nach Sichtflugregeln über Wolkendecken
Bei Flügen nach Sichtflugregeln dürfen Wolkendecken nur dann überflogen werden, wenn
- 1.
- die Flughöhe mindestens 300 m (1.000 Fuß) über Grund oder Wasser beträgt und die Flugsicht sowie der Abstand von den Wolken (§ 28 Abs. 1) nach den Werten für den Luftraum der Klasse E (Anlage 5) eingehalten werden;
- 2.
- der Luftfahrzeugführer in der Lage ist, den beabsichtigten Flugweg einzuhalten;
- 3.
- der Anflug zum Zielflugplatz und die Landung bei Flugverhältnissen, bei denen nach Sichtflugregeln geflogen werden darf, gewährleistet ist;
- 4.
- der Luftfahrzeugführer die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkverkehrs hat.