Gesetz - LuftVO
Luftverkehrs-Ordnung
§ 32 Flüge nach Sichtflugregeln über Wolkendecken
Bei Flügen nach Sichtflugregeln dürfen Wolkendecken nur dann überflogen werden, wenn
1.
die Flughöhe mindestens 300 m (1.000 Fuß) über Grund oder Wasser beträgt und die Flugsicht sowie der Abstand von den Wolken (§ 28 Abs. 1) nach den Werten für den Luftraum der Klasse E (Anlage 5) eingehalten werden;
2.
der Luftfahrzeugführer in der Lage ist, den beabsichtigten Flugweg einzuhalten;
3.
der Anflug zum Zielflugplatz und die Landung bei Flugverhältnissen, bei denen nach Sichtflugregeln geflogen werden darf, gewährleistet ist;
4.
der Luftfahrzeugführer die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkverkehrs hat.

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