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Gesetz - LuftVOAnl 2
Signale und Zeichen (Anlage 2 zur Luftverkehrs-Ordnung (zu § 21 LuftVO))
§ 4
(1) Eine Folge von Leuchtgeschossen, die in Abständen von zehn Sekunden vom Boden abgefeuert oder von einem anderen Luftfahrzeug abgegeben werden und von denen sich jedes in rote und grüne Lichter oder Sterne zerlegt, zeigt dem Luftfahrzeugführer an, dass er in einem Gefahrengebiet, insbesondere an einem Unglücksort oder in einem Katastrophengebiet, oder unbefugt in einem Gebiet mit Flugbeschränkungen oder einem Luftsperrgebiet fliegt oder im Begriff ist, in eines dieser Gebiete einzufliegen.
(2) Der Luftfahrzeugführer hat die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen und das Gebiet unverzüglich zu verlassen.

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