Gesetz - LuftVODV 235
Zweihundertfünfunddreißigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Nürnberg)

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet