Gesetz - LwRentBkG
Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
§ 10 Besondere Pflicht der Organe
Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates richten sich nach den entsprechenden Vorschriften für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Aktiengesellschaften.