Gesetz - LwRentBkG
Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
§ 5 Organe
(1) Organe der Bank sind
1.
der Vorstand,
2.
der Verwaltungsrat,
3.
die Anstaltsversammlung.
(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Organe regelt, soweit sie nicht im Gesetz bestimmt sind, die Satzung.

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