Gesetz - LwVfG
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
§ 18
Bei einstweiligen Anordnungen kann von der Zuziehung der ehrenamtlichen Richter und von der Anwendung des § 14 Abs. 2 abgesehen werden, wenn durch Verzögerung der einstweiligen Anordnung ein Nachteil zu entstehen droht.

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