Gesetz - LwVfG
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
§ 41
Wird ein Antrag oder eine Beschwerde zurückgenommen, bevor der Gegner zur Äußerung aufgefordert oder Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, oder wird ein Antrag oder eine Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, so wird die Gebühr nur zur Hälfte erhoben. Die nach Landesrecht zuständige Behörde und die Genehmigungsbehörde sowie die übergeordnete Behörde (§ 32 Abs. 2) und die Siedlungsbehörde sind nicht Gegner im Sinne dieser Vorschrift.
















