Gesetz - MüAusbV 2006
Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)
Anlage (zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1288 - 1290)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen
1.-18. Monat19.-36. Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Anwenden von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Nr. 5)
a)
Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene durchführen
b)
bei Schädlingsbefall Maßnahmen einleiten
7 
c)
Ziele, Aufgaben und Aufbau der betrieblichen Qualitätssicherung darstellen
d)
betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden
e)
Proben nehmen und produktspezifische Untersuchungen durchführen, bewerten und dokumentieren, insbesondere Inhaltsstoffe bestimmen und mikrobiologische Beschaffenheit prüfen, sowie physikalische Eigenschaften feststellen im Hinblick auf die weitere Verwendung des Produktes
f)
produktbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere zum Lebensmittel- und Futtermittelrecht, anwenden
 18
6Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken
(§ 4 Nr. 6)
a)
Informationen, auch fremdsprachliche, beschaffen, nutzen und auswerten, insbesondere Fachliteratur, Betriebsanleitungen und Produktbeschreibungen
b)
Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen erläutern
c)
Daten erfassen, sichern und pflegen, Datenschutz beachten
4 
d)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen, dabei arbeitsplatzspezifische Software und Standardsoftware anwenden
 4
7Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Kundenorientierung
(§ 4 Nr. 7)
a)
Arbeitsschritte festlegen, Arbeitsabläufe planen und dokumentieren
b)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
9 
c)
Arbeitsaufträge annehmen, insbesondere unter verfahrenstechnologischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auf Umsetzbarkeit prüfen
d)
Arbeitsaufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse abstimmen
e)
Gespräche situationsgerecht führen
f)
Kundenwünsche berücksichtigen
 9
8Steuern von Prozessen
(§ 4 Nr. 8)
a)
Maschinen und Geräte vorbereiten und in Betrieb nehmen, Anlagen umrüsten, anfahren und bedienen
b)
Reinigungsdiagramm darstellen
12 
c)
Prozessdiagramme darstellen
d)
Verfahrens- und Produktionsprozesse steuern und überwachen
e)
Steuer-, Mess- und Regelanlagen bedienen
f)
Störungen im Produktionsprozess feststellen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren
 18
9Warten und Instandhalten
(§ 4 Nr. 9)
a)
Maschinen- und Bauteile auf Verschleiß prüfen, Verschleißteile austauschen
b)
Sicherungen beachten und Schutzmaßnahmen einleiten
c)
Werkzeuge und -stoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten
d)
Werkstoffe bearbeiten
8 
e)
Einrichtungen, Anlagen, Maschinen und Geräte warten und instand halten
f)
Betriebsstoffe lagern und Rückstände entsorgen
 5
10Annehmen, Untersuchen, Haltbarmachen, Lagern und Gesunderhalten von Rohstoffen
(§ 4 Nr. 10)
a)
Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit dem Liefergut vergleichen, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
b)
Lagerarten und Einrichtungen auswählen
c)
Rohstoffe annehmen und auf Gewicht, Menge sowie Qualität prüfen und einlagern
d)
Feuchtigkeit, Temperatur und Frischezustand des Lagergutes überwachen, Lagergut haltbar machen und gesund erhalten
20 
11Reinigen und Behandeln der Rohstoffe, Verarbeitung vorbereiten
(§ 4 Nr. 11)
a)
Rohstoffe auswählen und reinigen sowie ihrer weiteren Verwendung zuführen
b)
Aspiration kontrollieren und regulieren
c)
Anlagen zur Reinigung und Produktvorbereitung einstellen und kontrollieren
18 
12Herstellen von Zwischen- und Enderzeugnissen
(§ 4 Nr. 12)
a)
Herstellen von Mahl- und Schälerzeugnissen
b)
Herstellen von Futtermitteln
c)
Herstellen von Spezialprodukten
d)
Beschaffenheit der Zwischenerzeugnisse feststellen und bei Abweichungen korrigieren
 20
13Lagern, Verpacken und Verladen der Erzeugnisse
(§ 4 Nr. 13)
a)
Lagerung überwachen und steuern
b)
Erzeugnisse nach betrieblichen Vorgaben verpacken oder verladen
c)
Erzeugnisse kennzeichnen
d)
rechtliche Regelungen, insbesondere Fertigpackungsverordnung, Eichgesetz und Kennzeichnungsrecht, berücksichtigen
 4

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet