Gesetz - MaPrV
Managementprämienverordnung - MaPrV
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt für die Berechnung der Marktprämie nach § 33g Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur weiteren Verbesserung der Marktintegration des Stroms aus erneuerbaren Energien die Höhe der Managementprämie „PM“ für Strom aus
- 1.
- Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie mit Ausnahme von Offshore-Anlagen („PM (Wind Onshore)“) abweichend von Nummer 2.2.3 der Anlage 4 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz,
- 2.
- Offshore-Anlagen („PM (Wind Offshore)“) abweichend von Nummer 2.3.4 der Anlage 4 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz und
- 3.
- Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie („PM (Solar)“) abweichend von Nummer 2.4.3 der Anlage 4 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz.