Gesetz - MarkenV
Markenverordnung - MarkenV
§ 23 Veröffentlichungen zur Anmeldung
(1) Die Veröffentlichung der Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht (§ 33 Abs. 1 des Markengesetzes), umfasst folgende Angaben:
- 1.
- das Aktenzeichen der Anmeldung,
- 2.
- das Datum des Eingangs der Anmeldung,
- 3.
- Angaben über die Marke,
- 4.
- Angaben zu einer vom Anmelder beanspruchten ausländischen Priorität (§ 34 des Markengesetzes), Ausstellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes) oder zu einem nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG 1994 Nr. L 11 S. 1) in Anspruch genommenen Zeitrang,
- 5.
- den Namen und Wohnsitz oder Sitz des Anmelders,
- 6.
- wenn ein Vertreter bestellt ist, den Namen und Sitz des Vertreters,
- 7.
- die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger sowie
- 8.
- die Leitklasse und gegebenenfalls weitere Klassen des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen.
(2) Wird eine angemeldete Marke nicht in das Register eingetragen, so umfasst die Veröffentlichung zusätzlich folgende Angaben:
- 1.
- bei vollständiger oder teilweiser Zurückweisung einer angemeldeten Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Zurückweisungsgrundes und der Waren und Dienstleistungen sowie der Klassen, auf die sich die Zurückweisung bezieht;
- 2.
- bei vollständiger oder teilweiser Rücknahme einer Markenanmeldung eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen sowie der Klassen, auf die sich die Rücknahme bezieht;
- 3.
- wenn eine Anmeldung wegen Nichtzahlung der Gebühr (§ 6 Abs. 2 des Patentkostengesetzes) oder wegen fehlender Mindestvoraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetages (§ 36 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1 des Markengesetzes) als zurückgenommen gilt, eine entsprechende Angabe;
- 4.
- bei geschlossenen Mehrfachanmeldungen eine entsprechende Angabe.
(3) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.