Gesetz - MarkenV
Markenverordnung - MarkenV
§ 27 Ort und Form der Veröffentlichung
(1) Angaben über eingetragene Marken werden in dem vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Markenblatt veröffentlicht.
(2) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.

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