Gesetz - MarkenV
Markenverordnung - MarkenV
§ 3 Inhalt der Anmeldung
(1) Die Anmeldung muss enthalten:
- 1.
- Angaben zum Anmelder und gegebenenfalls zu seinem Vertreter nach § 5,
- 2.
- eine Angabe zur Form der Marke nach § 6 sowie eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 7 bis 12 und
- 3.
- das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll, nach § 20.
(2) Wird in der Anmeldung
- 1.
- die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag und der Staat dieser Anmeldung anzugeben,
- 2.
- eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und die Ausstellung anzugeben.