Gesetz - MarkenV
Markenverordnung - MarkenV
§ 47 Eintragungsantrag
(1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12) in ihrer jeweils geltenden Fassung muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
- 1.
- der Name und die Anschrift des Antragstellers im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006,
- 2.
- die Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung,
- 3.
- falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- 4.
- der als geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,
- 5.
- die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,
- 6.
- die Spezifikation nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gemäß Formblatt.