Gesetz - MarkenV
Markenverordnung - MarkenV
§ 48 Veröffentlichung des Antrags
(1) In der Veröffentlichung des Antrags im Markenblatt (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind mindestens anzugeben:
- 1.
- der Name und die Anschrift des Antragstellers,
- 2.
- falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- 3.
- der als geografische Angabe oder als Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,
- 4.
- die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,
- 5.
- die Spezifikation nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006.
(2) In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hinzuweisen.