Gesetz - MarkschBergV
Markscheider-Bergverordnung - MarkschBergV
§ 15 Anforderungen an Messungen nach § 125 Abs. 1 des Bundesberggesetzes
(1) Als Messungen nach § 125 Abs. 1 des Bundesberggesetzes können solche verlangt werden, die zur Erfassung von Bodenbewegungen geeignet sind, wie Höhen-, Längen- und Winkelmessungen sowie Punktlagebestimmungen.
(2) Die Messungen sind nach Art, Umfang und zeitlichem Abstand so durchzuführen und die Ergebnisse der Messungen so darzustellen, daß
- 1.
- eine zuverlässige Vorhersage über Ausdehnung, Größe und zeitlichen Ablauf zu erwartender Einwirkungen auf die Oberfläche durch Bergbaubetriebe hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf bauliche Anlagen ermöglicht wird und
- 2.
- eingetretene Einwirkungen dieser Art in gleicher Hinsicht zuverlässig beobachtet werden können.