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Gesetz - MarktStrGDV 10
Zehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz - Tabak
§ 1
(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) wird für Tabak der Zolltarif-Nummer 24.01 auf jährlich 50 Tonnen je Sorte festgesetzt.
(2) Das erste Jahr beginnt mit dem der Antragstellung auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft folgenden 1. April. Für Erzeugergemeinschaften, die vor Beginn der Ernte 1971 die Anerkennung beantragt haben, beginnt das erste Jahr mit dem 1. April 1971.

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