Gesetz - MarktStrGDV 19
Neunzehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz - Arzneipflanzen und Gewürzpflanzen
§ 1
Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes, für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können folgende Erzeugnisse zusammengefaßt werden:
KN-CodeErzeugnisse
ex 1211Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert
ex 0712Küchenkräuter, getrocknet, auch geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet.

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