Gesetz - MarktStrGDV 22
Zweiundzwanzigste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung oder Energiegewinnung
Eingangsformel
Auf Grund des § 12 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 Satz 1 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:

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