Gesetz - MautSysG
Mautsystemgesetz - MautSysG
§ 4 Rechtsverordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der von der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/52/EG getroffenen Entscheidungen über die Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes
- 1.
- die erforderlichen Einzelheiten, insbesondere in technischer und verfahrensbezogener Hinsicht, für den Betrieb eines elektronischen Mautsystems,
- 2.
- die Einzelheiten der informationstechnischen Sicherheit