Gesetz - MautSysG
Mautsystemgesetz - MautSysG
§ 5 Überleitungsvorschrift
Beim Betrieb elektronischer Mautsysteme ist die Verpflichtung, den europäischen Mautdienst nach § 3 zur Verfügung zu stellen,
1.
für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen und von Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen (Fahrer und acht weitere Personen) zugelassen sind, spätestens drei Jahre und
2.
für alle anderen Fahrzeuge spätestens fünf Jahre,
nachdem die Europäische Kommission erstmals die Entscheidung nach Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/52/ EG getroffen hat, zu erfüllen. Der nach Satz 1 maßgebliche Zeitpunkt ist vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet