Gesetz - MautSysG
Mautsystemgesetz - MautSysG
§ 5 Überleitungsvorschrift
Beim Betrieb elektronischer Mautsysteme ist die Verpflichtung, den europäischen Mautdienst nach § 3 zur Verfügung zu stellen,
- 1.
- für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen und von Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen (Fahrer und acht weitere Personen) zugelassen sind, spätestens drei Jahre und
- 2.
- für alle anderen Fahrzeuge spätestens fünf Jahre,