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Gesetz - MBankDAPrV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
§ 10 Berufspraktische Ausbildung
(1) Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter die wesentlichen Aufgaben im mittleren Bankdienst unter Anleitung oder selbstständig wahrnehmen.
(2) Tätigkeiten, die die Ausbildung nicht fördern, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.
(3) Die berufspraktische Ausbildung wird in den Dienststellen der Deutschen Bundesbank durchgeführt; Teile der berufspraktischen Ausbildung können in anderen Stellen durchgeführt werden, sofern dies den Ausbildungszielen dient.
(4) Am Ende jedes vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung beendeten Ausbildungsabschnitts erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte unter Beteiligung der Ausbildenden für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine dienstliche Bewertung, die die wesentlichen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale enthält und in der der Ausbildungserfolg mit Rangpunkten und der entsprechenden Note bewertet wird.
(5) Die dienstliche Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen.

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