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Gesetz - MeAnlG
Meliorationsanlagengesetz - MeAnlG
§ 16 Eigentumsbestimmung nach den Wassergesetzen
Die Bestimmungen der §§ 3 bis 15 sind auf offene Gewässer nicht anzuwenden. Die landesgesetzlichen Regelungen über das Eigentum an oberirdischen Gewässern bleiben unberührt.

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