Gesetz - MilchLAusbV
Milchwirtschaftliche-Laboranten-Ausbildungsverordnung - MilchLAusbV
Anlage (zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten/zur Milchwirtschaftlichen Laborantin
(Fundstelle: BGBl. I 1988, 697 - 703)


Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr

Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildeszu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnissezeitliche Richtwerte in Wochen im ersten Ausbildungsjahr
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1Berufsbildung (§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend des ersten Ausbildungsjahres zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Rohstoffbeschaffung, Be- und Verarbeitung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)Produktionsabläufe und ihre betrieblichen Zusammenhänge erläutern
d)Stellung des Labors im Unternehmen erklären
e)Zusammenarbeit mit Überwachungsbehörden und Untersuchungsanstalten beschreiben
f)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
g)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (§ 4 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
b)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
d)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
e)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
f)persönliche Schutzausrüstung handhaben und Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen
g)Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten
h)wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen
i)Gefahren, die von Chemikalien, Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren und explosiven Stoffen ausgehen, beschreiben
k)Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen Stromes entstehen, beschreiben
4Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4)a)über mögliche Umweltbelastungen und Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung Auskunft gebenwährend des ersten Ausbildungsjahres zu vermitteln
b)berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechtes nennen
c)arbeitsplatzbedingte Ursachen von Umweltbelastungen nennen
d)Abwässer und Abfälle unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sammeln, lagern und beseitigen
e)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung anführen
f)Gefahren im Umgang mit Energieträgern beschreiben
5Pflegen der Laboreinrichtungen (§ 4 Nr. 5)a)Arbeitsplatz sauberhalten und für Hygiene in den Laborräumen sorgen
b)Glaswaren pflegen und ihre Funktionsfähigkeit prüfen
c)Laborgeräte regelmäßig reinigen und ihre Funktionsfähigkeit kontrollieren
d)Gerätewartung gemäß Bedienungsanleitung durchführen
e)Funktionsstörungen der Laboreinrichtungen melden
6Grundlagen naturwissenschaftlicher und hygienischer Arbeitsmethoden (§ 4 Nr. 6)a)mit analytischen Gerätschaften umgehen12
b)Wägen, Pipettieren, Titrieren, Filtrieren und Trocknen
c)Destillieren, Extrahieren, Veraschen und Glühen
d)Lösungen herstellen
e)Kationen und Anionen nachweisen6
f)Gewichts- und Maßanalyse durchführen
g)physikalische Geräte bedienen6
h)internationale Maßeinheiten nennen
i)Dichte-, Siede- und Schmelzpunkt bestimmen
k)Mikroskop bedienen10
l)mikroskopische Präparate, insbesondere Deckglas- und einfache Färbepräparate, anfertigen
m)Farb- und Reagenzlösungen herstellen
n)Methodenvorschriften lesen und anwenden8
o)Protokolle und Untersuchungsberichte erstellen
p)Bedeutung der Hygiene für die Untersuchung und Produktion in der Milchwirtschaft begründen
q)flüssige und feste Nährmedien bereiten10
r)Sterilisieren und Desinfizieren
s)Keimfreiheit der verwendeten Gerätschaften feststellen
t)Autoklaven und Heißluftsterilisatoren bedienen


Abschnitt II: Berufliche Fachbildung - Fertigkeiten und Kenntnisse im zweiten und dritten Ausbildungsjahr -

Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildeszu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnissezeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1234
1die in § 4 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildesdie in Abschnitt I lfd. Nr. 1 bis 5, Spalte 3, aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnissewährend der gesamten Fachbildung zu vermitteln
2Berufsbezogene Rechtsvorschriften (§ 4 Nr. 7)a)Notwendigkeit und Bedeutung des Lebensmittelrechtes begründen
b)wichtige Bestimmungen des Milchgesetzes und der ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes über die Milchgewinnung, -behandlung und -Verarbeitung aufzeigen
c)Vorschriften über die Herstellung, Zusammensetzung und Qualitätseigenschaften von Milch und Milcherzeugnissen erläutern
d)über Kennzeichnungs- sowie Meß- und Eichvorschriften Auskunft geben
e)Bestimmungen der Milch-Güteverordnung beschreiben
f)produktbezogene Vorschriften über Zusatzstoffe und Höchstmengen in Lebensmitteln erläutern
3Rohstoff Milch sowie seine Be- und Verarbeitung (§ 4 Nr. 8)a)Entstehung, Gewinnung und Behandlung der Rohmilch beschreiben2 
b)Zusammensetzung und Eigenschaften der Milch erläutern
c)mikrobiologische Beschaffenheit der Rohmilch beschreiben
d)Verfahren für die Bearbeitung der Milch und die Herstellung von Milchprodukten beschreiben2 
e)Zusammensetzung und Eigenschaften der Milchprodukte erläutern
4Auswählen und Entnehmen von Proben (§ 4 Nr. 9)a)chemisch-physikalische und mikrobiologische Proben entnehmen2 
b)Proben kennzeichnen und behandeln
c)Bedeutung der Probenauswahl begründen2 
d)Probenarten unterscheiden
e)Kriterien für die Probenahme aufzeigen
f)Zeitpunkt und Ort der Probenahme, insbesondere bei Stufenkontrollen, festlegen 2
5Durchführen von chemischen und physikalischen Untersuchungen der Milch und Milcherzeugnisse sowie von Lebensmittelzusatzstoffen (§ 4 Nr. 10)a)Proben nach Vorschrift vorbereiten10 
b)produktbezogene Untersuchungsverfahren anwenden, insbesondere
aa)Fettgehalt butyrometrisch bestimmen
bb)Eiweißtiter bestimmen
cc)Wassergehalt von Butter und Trockenmilcherzeugnissen ermitteln
dd)Säuregrad bestimmen
ee)pH-Wert messen
ff)Erhitzungsnachweis durchführen
gg)Konsistenz und Viskosität messen
hh)physikalische Schlagrahmprüfung durchführen
 ii)Chloridbestimmung durchführen2 
kk)fettfreie Trockenmasse berechnen
ll)Aschegehalt bestimmen
mm)Refraktion messen
 nn)Fettgehalt gewichtsanalytisch und photometrisch bestimmen614
oo)Gesamtstickstoff- und Eiweißgehalt bestimmen
pp)Milchzuckergehalt gewichtsanalytisch, maßanalytisch und enzymatisch ermitteln
qq)Trockenmassegehalt feststellen
 rr)Fettkennzahlen feststellen 2
ss)Milchfälschungen und Fremdwasserzusätze nachweisen
tt)Löslichkeit und Reinheitsgrad von Trockenmilcherzeugnissen feststellen
c)Wirkungsgrad von Lab und Labpräparaten prüfen 6
d)Salzbad kontrollieren
e)Wasser und Kesselspeisewasser untersuchen
f)Abwasser und Abwasseranlagen überwachen
g)Konzentration und Wirksamkeit von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln kontrollieren
h)Verpackungsmittel prüfen
6Durchführen von mikrobiologischen Untersuchungen (§ 4 Nr. 11)a)Proben unter sterilen Bedingungen vorbereiten8 
b)Methoden für die Keimzahlbestimmung beschreiben
c)Keimzahlen direkt und indirekt bestimmen
d)Colititer bestimmen
e)Hemmstoffe nachweisen
f)Zellgehalt der Rohmilch direkt und indirekt bestimmen
g)Keimtiter, insbesondere nach der Most Probable Number-Methode (MPN-Methode) feststellen2 
h)Oberflächenausstriche anfertigen
i)spezielle Keimgruppen, insbesondere86
aa)coliforme Keime
bb)Eiweißzersetzer
cc)Fettspalter
dd)Hefen und Schimmelpilze
ee)Pseudomonaden
ff)gramnegative Reinfektionskeime
gg)Säurebildner und Nichtsäurebildner
hh)Sporenbildner mit Hilfe geeigneter Nährmedien und Bebrütungsbedingungen nachweisen
k)Keimgruppendifferenzierungen und -Isolierungen mikroskopisch und mit Hilfe von Stoffwechselreaktionen durchführen 8
l)Kulturen für die Produktion züchten und überwachen
m)Molkereihilfsstoffe und Verpackungsmittel kontrollieren
n)Maschinen und Produktionsräume mit Hilfe von Klatsch- und Abstrichpräparaten prüfen
o)Wasser nach den Vorschriften der Trinkwasser-Verordnung untersuchen
7Durchführen von sensorischen Prüfungen (§ 4 Nr. 12)a)über Zweck, Anwendungsgebiete und Umfang sensorischer Prüfungen in der Molkereiwirtschaft Auskunft geben 4
b)Prüfzweck und Prüfmethoden an praktischen Beispielen erläutern
c)Fehler bei der Handhabung von Sinnenprüfungen erkennen
d)Erkennungs- und Schwellenwertprüfung durchführen
e)sensorische Prüfmethoden bei Milch, Milcherzeugnissen, Butter und Käse anwenden
8Auswerten und Beurteilen von Untersuchungsergebnissen (§ 4 Nr. 13)a)stöchiometrische Berechnungen durchführen4 
b)maßanalytische Ergebnisse ermitteln
c)gewichtsanalytische Berechnungen durchführen
d)mikrobiologische Ergebnisse auf Bezugseinheiten umrechnen
e)mit Tabellen und Eichkurven umgehen44
f)Doppel- und Mehrfachansätze vergleichen und bewerten
g)Ergebnisse lebensmittelrechtlich beurteilen
h)Mittelwert, Standardabweichung und Normalverteilung berechnen
i)Ergebnisberichte erstellen und weiterleiten
9Durchführen von Produktkontrollen zur Qualitätssicherung (§ 4 Nr. 14)a)Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen Labor und Produktion begründen 6
b)Anlieferungsmilch und Zukaufprodukte kontrollieren
c)Kontrollpläne für die Produktionsbegleitung erstellen
d)Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Beseitigung von Qualitätsmängeln einleiten


Abschnitt III:

Zur Ergänzung der betrieblichen Ausbildung können insbesondere aus den in § 4 Nr. 6, 10 und 11 aufgeführten Teilen des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse in überbetrieblichen Ausbildungsstätten vermittelt werden. Die überbetriebliche Ausbildung ist unter Beachtung der Pflicht der Auszubildenden zum Besuch des Berufsschulunterrichts zu organisieren.

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