Gesetz - MilchLAusbV
Milchwirtschaftliche-Laboranten-Ausbildungsverordnung - MilchLAusbV
Anlage (zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten/zur Milchwirtschaftlichen Laborantin
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten/zur Milchwirtschaftlichen Laborantin
(Fundstelle: BGBl. I 1988, 697 - 703)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | zeitliche Richtwerte in Wochen im ersten Ausbildungsjahr | |
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1 | Berufsbildung (§ 4 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während des ersten Ausbildungsjahres zu vermitteln |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | |||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | |
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Rohstoffbeschaffung, Be- und Verarbeitung, Absatz und Verwaltung, erklären | |||
c) | Produktionsabläufe und ihre betrieblichen Zusammenhänge erläutern | |||
d) | Stellung des Labors im Unternehmen erklären | |||
e) | Zusammenarbeit mit Überwachungsbehörden und Untersuchungsanstalten beschreiben | |||
f) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | |||
g) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |||
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (§ 4 Nr. 3) | a) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | |
b) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | |||
c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern | |||
d) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | |||
e) | berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden | |||
f) | persönliche Schutzausrüstung handhaben und Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen | |||
g) | Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten | |||
h) | wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen | |||
i) | Gefahren, die von Chemikalien, Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren und explosiven Stoffen ausgehen, beschreiben | |||
k) | Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen Stromes entstehen, beschreiben | |||
4 | Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4) | a) | über mögliche Umweltbelastungen und Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung Auskunft geben | während des ersten Ausbildungsjahres zu vermitteln |
b) | berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechtes nennen | |||
c) | arbeitsplatzbedingte Ursachen von Umweltbelastungen nennen | |||
d) | Abwässer und Abfälle unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sammeln, lagern und beseitigen | |||
e) | die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung anführen | |||
f) | Gefahren im Umgang mit Energieträgern beschreiben | |||
5 | Pflegen der Laboreinrichtungen (§ 4 Nr. 5) | a) | Arbeitsplatz sauberhalten und für Hygiene in den Laborräumen sorgen | |
b) | Glaswaren pflegen und ihre Funktionsfähigkeit prüfen | |||
c) | Laborgeräte regelmäßig reinigen und ihre Funktionsfähigkeit kontrollieren | |||
d) | Gerätewartung gemäß Bedienungsanleitung durchführen | |||
e) | Funktionsstörungen der Laboreinrichtungen melden | |||
6 | Grundlagen naturwissenschaftlicher und hygienischer Arbeitsmethoden (§ 4 Nr. 6) | a) | mit analytischen Gerätschaften umgehen | 12 |
b) | Wägen, Pipettieren, Titrieren, Filtrieren und Trocknen | |||
c) | Destillieren, Extrahieren, Veraschen und Glühen | |||
d) | Lösungen herstellen | |||
e) | Kationen und Anionen nachweisen | 6 | ||
f) | Gewichts- und Maßanalyse durchführen | |||
g) | physikalische Geräte bedienen | 6 | ||
h) | internationale Maßeinheiten nennen | |||
i) | Dichte-, Siede- und Schmelzpunkt bestimmen | |||
k) | Mikroskop bedienen | 10 | ||
l) | mikroskopische Präparate, insbesondere Deckglas- und einfache Färbepräparate, anfertigen | |||
m) | Farb- und Reagenzlösungen herstellen | |||
n) | Methodenvorschriften lesen und anwenden | 8 | ||
o) | Protokolle und Untersuchungsberichte erstellen | |||
p) | Bedeutung der Hygiene für die Untersuchung und Produktion in der Milchwirtschaft begründen | |||
q) | flüssige und feste Nährmedien bereiten | 10 | ||
r) | Sterilisieren und Desinfizieren | |||
s) | Keimfreiheit der verwendeten Gerätschaften feststellen | |||
t) | Autoklaven und Heißluftsterilisatoren bedienen |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
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2 | 3 | |||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | die in § 4 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildes | die in Abschnitt I lfd. Nr. 1 bis 5, Spalte 3, aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse | während der gesamten Fachbildung zu vermitteln | |||
2 | Berufsbezogene Rechtsvorschriften (§ 4 Nr. 7) | a) | Notwendigkeit und Bedeutung des Lebensmittelrechtes begründen | |||
b) | wichtige Bestimmungen des Milchgesetzes und der ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes über die Milchgewinnung, -behandlung und -Verarbeitung aufzeigen | |||||
c) | Vorschriften über die Herstellung, Zusammensetzung und Qualitätseigenschaften von Milch und Milcherzeugnissen erläutern | |||||
d) | über Kennzeichnungs- sowie Meß- und Eichvorschriften Auskunft geben | |||||
e) | Bestimmungen der Milch-Güteverordnung beschreiben | |||||
f) | produktbezogene Vorschriften über Zusatzstoffe und Höchstmengen in Lebensmitteln erläutern | |||||
3 | Rohstoff Milch sowie seine Be- und Verarbeitung (§ 4 Nr. 8) | a) | Entstehung, Gewinnung und Behandlung der Rohmilch beschreiben | 2 | ||
b) | Zusammensetzung und Eigenschaften der Milch erläutern | |||||
c) | mikrobiologische Beschaffenheit der Rohmilch beschreiben | |||||
d) | Verfahren für die Bearbeitung der Milch und die Herstellung von Milchprodukten beschreiben | 2 | ||||
e) | Zusammensetzung und Eigenschaften der Milchprodukte erläutern | |||||
4 | Auswählen und Entnehmen von Proben (§ 4 Nr. 9) | a) | chemisch-physikalische und mikrobiologische Proben entnehmen | 2 | ||
b) | Proben kennzeichnen und behandeln | |||||
c) | Bedeutung der Probenauswahl begründen | 2 | ||||
d) | Probenarten unterscheiden | |||||
e) | Kriterien für die Probenahme aufzeigen | |||||
f) | Zeitpunkt und Ort der Probenahme, insbesondere bei Stufenkontrollen, festlegen | 2 | ||||
5 | Durchführen von chemischen und physikalischen Untersuchungen der Milch und Milcherzeugnisse sowie von Lebensmittelzusatzstoffen (§ 4 Nr. 10) | a) | Proben nach Vorschrift vorbereiten | 10 | ||
b) | produktbezogene Untersuchungsverfahren anwenden, insbesondere | |||||
aa) | Fettgehalt butyrometrisch bestimmen | |||||
bb) | Eiweißtiter bestimmen | |||||
cc) | Wassergehalt von Butter und Trockenmilcherzeugnissen ermitteln | |||||
dd) | Säuregrad bestimmen | |||||
ee) | pH-Wert messen | |||||
ff) | Erhitzungsnachweis durchführen | |||||
gg) | Konsistenz und Viskosität messen | |||||
hh) | physikalische Schlagrahmprüfung durchführen | |||||
ii) | Chloridbestimmung durchführen | 2 | ||||
kk) | fettfreie Trockenmasse berechnen | |||||
ll) | Aschegehalt bestimmen | |||||
mm) | Refraktion messen | |||||
nn) | Fettgehalt gewichtsanalytisch und photometrisch bestimmen | 6 | 14 | |||
oo) | Gesamtstickstoff- und Eiweißgehalt bestimmen | |||||
pp) | Milchzuckergehalt gewichtsanalytisch, maßanalytisch und enzymatisch ermitteln | |||||
qq) | Trockenmassegehalt feststellen | |||||
rr) | Fettkennzahlen feststellen | 2 | ||||
ss) | Milchfälschungen und Fremdwasserzusätze nachweisen | |||||
tt) | Löslichkeit und Reinheitsgrad von Trockenmilcherzeugnissen feststellen | |||||
c) | Wirkungsgrad von Lab und Labpräparaten prüfen | 6 | ||||
d) | Salzbad kontrollieren | |||||
e) | Wasser und Kesselspeisewasser untersuchen | |||||
f) | Abwasser und Abwasseranlagen überwachen | |||||
g) | Konzentration und Wirksamkeit von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln kontrollieren | |||||
h) | Verpackungsmittel prüfen | |||||
6 | Durchführen von mikrobiologischen Untersuchungen (§ 4 Nr. 11) | a) | Proben unter sterilen Bedingungen vorbereiten | 8 | ||
b) | Methoden für die Keimzahlbestimmung beschreiben | |||||
c) | Keimzahlen direkt und indirekt bestimmen | |||||
d) | Colititer bestimmen | |||||
e) | Hemmstoffe nachweisen | |||||
f) | Zellgehalt der Rohmilch direkt und indirekt bestimmen | |||||
g) | Keimtiter, insbesondere nach der Most Probable Number-Methode (MPN-Methode) feststellen | 2 | ||||
h) | Oberflächenausstriche anfertigen | |||||
i) | spezielle Keimgruppen, insbesondere | 8 | 6 | |||
aa) | coliforme Keime | |||||
bb) | Eiweißzersetzer | |||||
cc) | Fettspalter | |||||
dd) | Hefen und Schimmelpilze | |||||
ee) | Pseudomonaden | |||||
ff) | gramnegative Reinfektionskeime | |||||
gg) | Säurebildner und Nichtsäurebildner | |||||
hh) | Sporenbildner mit Hilfe geeigneter Nährmedien und Bebrütungsbedingungen nachweisen | |||||
k) | Keimgruppendifferenzierungen und -Isolierungen mikroskopisch und mit Hilfe von Stoffwechselreaktionen durchführen | 8 | ||||
l) | Kulturen für die Produktion züchten und überwachen | |||||
m) | Molkereihilfsstoffe und Verpackungsmittel kontrollieren | |||||
n) | Maschinen und Produktionsräume mit Hilfe von Klatsch- und Abstrichpräparaten prüfen | |||||
o) | Wasser nach den Vorschriften der Trinkwasser-Verordnung untersuchen | |||||
7 | Durchführen von sensorischen Prüfungen (§ 4 Nr. 12) | a) | über Zweck, Anwendungsgebiete und Umfang sensorischer Prüfungen in der Molkereiwirtschaft Auskunft geben | 4 | ||
b) | Prüfzweck und Prüfmethoden an praktischen Beispielen erläutern | |||||
c) | Fehler bei der Handhabung von Sinnenprüfungen erkennen | |||||
d) | Erkennungs- und Schwellenwertprüfung durchführen | |||||
e) | sensorische Prüfmethoden bei Milch, Milcherzeugnissen, Butter und Käse anwenden | |||||
8 | Auswerten und Beurteilen von Untersuchungsergebnissen (§ 4 Nr. 13) | a) | stöchiometrische Berechnungen durchführen | 4 | ||
b) | maßanalytische Ergebnisse ermitteln | |||||
c) | gewichtsanalytische Berechnungen durchführen | |||||
d) | mikrobiologische Ergebnisse auf Bezugseinheiten umrechnen | |||||
e) | mit Tabellen und Eichkurven umgehen | 4 | 4 | |||
f) | Doppel- und Mehrfachansätze vergleichen und bewerten | |||||
g) | Ergebnisse lebensmittelrechtlich beurteilen | |||||
h) | Mittelwert, Standardabweichung und Normalverteilung berechnen | |||||
i) | Ergebnisberichte erstellen und weiterleiten | |||||
9 | Durchführen von Produktkontrollen zur Qualitätssicherung (§ 4 Nr. 14) | a) | Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen Labor und Produktion begründen | 6 | ||
b) | Anlieferungsmilch und Zukaufprodukte kontrollieren | |||||
c) | Kontrollpläne für die Produktionsbegleitung erstellen | |||||
d) | Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Beseitigung von Qualitätsmängeln einleiten |
Zur Ergänzung der betrieblichen Ausbildung können insbesondere aus den in § 4 Nr. 6, 10 und 11 aufgeführten Teilen des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse in überbetrieblichen Ausbildungsstätten vermittelt werden. Die überbetriebliche Ausbildung ist unter Beachtung der Pflicht der Auszubildenden zum Besuch des Berufsschulunterrichts zu organisieren. |