Gesetz - MilchSachkV
Verordnung über die Sachkunde zum Betrieb eines Unternehmens der Be- oder Verarbeitung von Milch und eines Milchhandelsunternehmens
§ 1a
(1) Der Nachweis der beruflichen Befähigung im Sinne des § 1 Abs. 1 wird erbracht durch die Vorlage eines Zeugnisses über
- 1.
- die bestandene Meisterprüfung im Beruf Molkereifachmann/ Molkereifachfrau,
- 2.
- die bestandene Prüfung zum Techniker der Fachrichtung Milchwirtschaft und Molkereitechnik oder Milchwirtschaft und Molkereiwesen,
- 3.
- ein erfolgreich abgeschlossenes Fachhochschul- oder Hochschulstudium der Fachrichtung Milch- und Molkereiwirtschaft, sofern auch eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit in der Milch- und Molkereiwirtschaft nachgewiesen werden kann, oder
- 4.
- ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Ingenieurschule für Milch- und Molkereiwirtschaft.
(2) Der beruflichen Befähigung nach Absatz 1 steht gleich
- 1.
- für die verantwortliche technische Leitung einer Sauermilchkäserei oder Sennerei eine, vor dem 23. Februar 1992 ausgeübte, mindestens zweijährige verantwortliche technische Leitung eines derartigen Unternehmens,
- 2.
- eine mindestens zweijährige verantwortliche technische Leitung einer Molkerei, Meierei, Sennerei oder Käserei, sofern diese Tätigkeit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 23. Februar begonnen wurde.
(3) Die Verantwortung für den milchwirtschaftlichen Betrieb von Unternehmen, die im Durchschnitt eines Jahres täglich zwischen 500 und 3 000 Liter Milch oder die entsprechende Menge an Milcherzeugnissen be- oder verarbeiten, dürfen auch Personen übernehmen, die den Nachweis der beruflichen Befähigung durch die Vorlage eines Zeugnisses über die bestandene Meisterprüfung im Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin oder über die bestandene Abschlußprüfung im Beruf Molkereifachmann/ Molkereifachfrau oder Milchwirtschaftlicher Laborant/ Milchwirtschaftliche Laborantin erbringen.