Gesetz - MilchSachkV
Verordnung über die Sachkunde zum Betrieb eines Unternehmens der Be- oder Verarbeitung von Milch und eines Milchhandelsunternehmens
§ 3
Wer den Nachweis der beruflichen Befähigung nach den §§ 1a oder 2 erbringt, besitzt auch die notwendige Sachkunde für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen durch ein Unternehmen der Be- oder Verarbeitung von Milch oder Milcherzeugnissen.