Gesetz - MinÖlAV
Verordnung über einen Mineralölausgleich in einer Versorgungskrise
§ 5 Verpflichtung zur Einhaltung der Vertriebsstruktur
Die in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmen sind verpflichtet, ihren Abnehmern der nachgelagerten Handelsstufe die jeweils aus dem monatlichen Aufkommen verfügbaren Mengen an den in § 1 Abs. 1 genannten Mineralölprodukten bis zur Höhe der um den jeweiligen Verbrauchseinschränkungssatz gekürzten Referenzmenge (§ 2 Abs. 5) anteilig entsprechend der Abnahmestruktur im Vergleichszeitraum anzubieten. Die Konditionen dieser Angebote haben den Anforderungen des § 20 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu entsprechen.

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