Gesetz - MitÜbermitV
Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung - MitÜbermitV
§ 4 Nicht mehr anzuwendende Vorschriften
§ 75 Absatz 4 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist nicht mehr anzuwenden.

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