Gesetz - 1. WOMitbestG
Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
§ 21 Abstimmungsniederschrift
Nachdem das Abstimmungsergebnis ermittelt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:
1.
die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;
2.
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
3.
die Zahl der gültigen Stimmen;
4.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
5.
die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;
6.
die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;
7.
das Abstimmungsergebnis;
8.
besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

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