Gesetz - 1. WOMitbestG
Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
§ 31 Abstimmungsniederschrift
Nach Abschluss der Abstimmung stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:
1.
die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;
2.
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
3.
die Zahl der gültigen Stimmen;
4.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
5.
die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;
6.
die Namen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber und Ersatzmitglieder;
7.
besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

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