Gesetz - 1. WOMitbestG
Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
§ 47 Wahlniederschrift
Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
1.
die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;
2.
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
3.
die Zahl der gültigen Stimmen;
4.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
5.
bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;
6.
bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;
7.
die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;
8.
die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;
9.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

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