Gesetz - 1. WOMitbestG
Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
§ 6 Mitteilungspflicht
Der Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach seiner Bildung dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften schriftlich die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit.
















