Gesetz - 1. WOMitbestG
Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
§ 65 Wahlniederschrift
Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
1.
die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;
2.
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
3.
die Zahl der gültigen Stimmen;
4.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
5.
die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;
6.
den Wahlvorschlag, dessen Bewerberinnen und Bewerber als gewählt gelten (§ 62);
7.
für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften
a)
der gewählten Delegierten,
b)
der Ersatzdelegierten
in der Reihenfolge ihrer Benennung;
8.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

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