Gesetz - 1. WOMitbestG
Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
§ 90 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
Für die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis und die Aufbewahrung der Akten sind die §§ 15, 16, 17, 20, 21 und 72 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 sowie die §§ 73, 80 und 87 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.