Gesetz - 2. WOMitbestG
Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
§ 2 Bekanntmachung des Unternehmens
(1) Das Unternehmen macht spätestens 23 Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bekannt, dass Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind. In der Bekanntmachung ist ferner anzugeben:
1.
der voraussichtliche Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;
2.
die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;
3.
die Anschriften der Betriebe des Unternehmens. Die Angabe der Anschriften der Betriebe des Unternehmens kann entfallen, soweit die Anschriften im Fall des Absatzes 1 Satz 3 bereits bekannt gemacht worden sind;
4.
die Zahl der in dem Unternehmen in der Regel beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Nehmen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Unternehmens auch an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen teil (§§ 54, 55) und beginnt die Amtszeit dieser Aufsichtsratsmitglieder nicht mehr als zwölf Monate vor oder nach dem Beginn der Amtszeit der nach dieser Verordnung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder, so ist auch dies in der Bekanntmachung anzugeben.
(2) Die Bekanntmachung kann durch Aushang an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen in den Betrieben des Unternehmens und durch Einsatz der im Unternehmen vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen. Der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik ist nur zulässig, wenn der Adressatenkreis dieser Bekanntmachungsform von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen kann und Vorkehrungen getroffen sind, damit nur das Unternehmen Änderungen der Bekanntmachung vornehmen kann.
(3) Gleichzeitig mit der Bekanntmachung in den Betrieben übersendet das Unternehmen eine Kopie der Bekanntmachung
1.
dem Gesamtbetriebsrat und dem Gesamtsprecherausschuss (Unternehmenssprecherausschuss),
2.
den Betriebsräten und Sprecherausschüssen,
3.
den in dem Unternehmen vertretenen Gewerkschaften,
4.
den nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichteten Vertretungen für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Unternehmens.

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