Gesetz - 2. WOMitbestG
Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
§ 87 Aufbewahrung der Wahlakten
Der Unternehmenswahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergeben die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.

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