Gesetz - 2. WOMitbestG
Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
§ 97 Ersatzmitglieder
Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 23 Abs. 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

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