Gesetz - 3. WOMitbestG
Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
§ 85 Wahlniederschrift
Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
- 1.
- die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;
- 2.
- die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
- 3.
- die Zahl der gültigen Stimmen;
- 4.
- die Zahl der ungültigen Stimmen;
- 5.
- bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;
- 6.
- bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;
- 7.
- die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;
- 8.
- die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;
- 9.
- besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.