Gesetz - MittelweserG
Gesetz über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser
§ 3
Die Entschädigung für entzogenes oder beschränktes Grundeigentum wird in Land gewährt, soweit geeignetes Land für diesen Zweck zur Verfügung steht und eine Entschädigung in Land tunlich erscheint.

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