Gesetz - MKSeuchV 2005
Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche
§ 2 Impfungen und Heilversuche
(1) Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche sind vorbehaltlich des Absatzes 2 und des § 16 verboten. Heilversuche sind verboten.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall abweichend von Absatz 1 Satz 1 Impfungen für wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.